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   BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82   

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https://dejure.org/1983,802
BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82 (https://dejure.org/1983,802)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1983 - 5 StR 814/82 (https://dejure.org/1983,802)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1983 - 5 StR 814/82 (https://dejure.org/1983,802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfung bei fortgesetzter Verwendung falscher oder nachgemachter Belege zur Steuerverkürzung - Strafschärfende Verwendung der Belege durch das Einfließen lassen dieser in die Steuererklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 225
  • NJW 1983, 1072
  • MDR 1983, 422
  • NStZ 1983, 224 (Ls.)
  • StV 1983, 241
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1979 - 5 StR 586/79
    Auszug aus BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82
    Er muß fortgesetzt derartige Belege zur Steuerverkürzung verwenden (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Dagegen würde er sie zur Tatbegehung benutzen, wenn er sie dem Finanzamt einreicht oder sie einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt (BGHSt 31, 225f.; Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach einhelliger Meinung des Schrifttums ist eine schriftliche Lüge, derer sich der Täter in Belegform bedient, für sich allein nicht geeignet, die Voraussetzungen der Begriffe des "Nachmachens" oder "Verfälschens" im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO zu erfüllen (Hübner a.a.O. § 370 Rdn. 160; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; Kuhn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b, S. 802; Klein/Orlopp a.a.O. § 370 Anm. 15 Nr. 4, S. 881; Samson a.a.O. § 370 Rdn. 211; Bender, Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht 5. Aufl. Tz. 66, S. 147; vgl. BGHSt 31, 225f.).

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Bei dieser Verfälschung handelt es sich nur um Vorbereitungshandlungen, die nicht tatbestandserheblich sind, solange sie keinen Niederschlag in den Steuererklärungen gefunden haben (vgl. RGSt 76, 283, 284 f.; BGHSt 31, 225, 226 [BGH 25.01.1983 - 5 StR 814/82]; Hübner a.a.O. § 370 AO Rdn. 121 ff. m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Verwendung der nachgemachten oder verfälschten Belege, ebenso wie die Steuerverkürzung, "fortgesetzt" stattgefunden haben muß, also die einmalige Vorlage - auch mehrerer Belege - nicht ausreicht (BGH bei Holtz MDR 1980, 107) und ferner, daß die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt werden müssen, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen, es somit nicht ausreicht, lediglich den unrichtigen Inhalt der Belege in die Steuererklärung einfließen zu lassen (BGHSt 31, 225).
  • BGH, 07.06.1994 - 5 StR 272/94

    Mittelbare Täterschaft - Einwirkung auf den Tatmittler - Urkundenfälschung -

    Die datenmäßige Erfassung und Verbuchung der Belege sowie die Erstellung des falschen Zahlenwerks für die später abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung durch das Steuerberaterbüro stellt sich demnach - wie auch sonst (vgl. BGHSt 31, 225; BGH wistra 1989, 264 f) - erst als Vorbereitungshandlung für die vom mittelbaren Täter beabsichtigte Steuerhinterziehung dar.
  • BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00

    Fehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung; insbesondere Verbot der

    Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
  • BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82

    Umsatzsteuerbefreiung - Ausfuhrlieferungen - Nachweis - Belege

    Ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 schon dann vorläge, wenn die Angeklagte die gefälschten Belege (nur) als Grundlage für die Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen benutzt hätte, kann dahinstehen, da die gefälschten Ausfuhrkassenzettel den Umsatzsteuerprüfern vorgelegt wurden (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Januar 1983 - 5 StR 814/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.03.1996 - 5 StR 73/96

    Steuerhinterziehung - Hinterziehung verschiedener Steuerarten - Gleichzeitige

    Die Erstellung einer falschen Buchführung durch die Steuerberaterin infolge der vom Angeklagten eingereichten falschen Belege kann die Hinterziehung unterschiedlicher Steuern, für die jeweils gesonderte Erklärungen abzugeben sind, nicht zur Tateinheit verklammern, selbst wenn dies bereits in steuerunehrlicher Absicht im Hinblick auf verschiedene Steuerarten geschieht (vgl. dazu BGHSt 31, 225; BGH wistra 1989, 264 f.; 1994, 268; 1995, 345); es ist vielmehr für die Frage der Konkurrenzen auf die jeweiligen Tathandlungen beziehungsweise das pflichtwidrige Unterlassen abzustellen.
  • BGH, 03.08.1995 - 5 StR 63/95

    Bekundung einer Tatsache - Angabe - Abgabenordnung - Durchführung eines Geschäfts

    Die Durchführung eines Geschäftes in der Absicht, die darauf entfallenden Steuern nicht zu entrichten, sowie die Erstellung einer falschen Buchführung, die dazu dienen soll, Grundlage unzutreffender Steuererklärungen zu werden, stellen jeweils nur Vorbereitungshandlungen für die beabsichtigte Steuerhinterziehung dar (BGHSt 31, 225; BGH wistra 1989, 264 f.; BGH wistra 1994, 268).
  • BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund Verfälschungen von Belegen -

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 36) liegt eine "Verwendung" von Belegen nämlich nicht bereits darin, daß die Scheinrechnungen Eingang in die Buchführung finden und damit Grundlage unzutreffender Steuererklärungen werden, sondern sie müssen bei der Tatbegehung unmittelbar vorgelegt werden (BGHSt 31, 225).
  • BGH, 05.04.1989 - 3 StR 87/89

    Strafrechtliche Wirkungen der fortgesetzten Benutzung unechter Belege zur

    Denn damit werden nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet (BGHSt 31, 225; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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